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  • Läuft es in der Partnerschaft nicht mehr rund, stellen Sie sich früher oder später die Frage, ob Sie sich von Ihrem Ehegatten trennen oder doch lieber bleiben sollten. Die Antwort können nur Sie selbst geben. Sie hängt von Ihren individuellen Gegebenheiten ab, insbesondere ob gemeinsame betreuungsbedürftige Kinder da sind, ob Sie sich in der Lage sehen, Ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten, wie Ihre berufliche Situation ist, wie Ihre beruflichen Perspektiven sind und ob Sie sich letztlich eingestehen wollen, dass Ihre Lebensgemeinschaft gescheitert ist und Sie sich neue Perspektiven aufbauen müssen.

    Vielleicht hilft Ihnen die alte Weisheit, die da heißt: „Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende“. In diesem Spruch steckt viel Wahrheit. Halten Sie Ihre Ehe aufrecht, obwohl die Risse kaum mehr zu kitten sind, führen Sie möglicherweise ein Leben, das Sie nicht mehr zufrieden stellt und Sie vielleicht auf Dauer emotional ruiniert. Dann ist es allemal besser, einen Schlussstrich zu ziehen und sich einzugestehen, dass Sie eben gescheitert sind. Andererseits ist es ein ungeheuer großer Schritt, all das aufzugeben, was bislang Ihr Leben bestimmt hat und von dem Sie geglaubt haben, dass es Sie in den Himmel auf Erden führt. Gutgemeinte Ratschläge dieser Art können Ihnen zumindest helfen, sich der Situation wirklich bewusst zu werden. Gerade wenn Sie keine Möglichkeit haben, sich mit einer anderen Person auszutauschen, ist es hilfreich, wenigstens auf Informationen zurückzugreifen, die Ihnen Ihre Perspektiven aufzeigen.

    Unsere Website „Scheidung.de“ möchte Sie auf Ihrem Weg unterstützen, sei es, dass Sie sich tatsächlich von Ihrem Partner trennen oder sei es, dass Sie sich entscheiden, trotz aller Schwierigkeiten zu bleiben. Sie finden bei uns alle Informationen, die Sie benötigen, um Ihre Entscheidung irgendwie vertretbar erscheinen zu lassen. Dabei geht es uns keinesfalls darum, Sie dazu zu bewegen, endlich die Scheidung einzureichen. Auch wir stehen auf dem Standpunkt, dass Ehe und Familie die Grundlage unserer Gesellschaft bilden und jeder berufen ist, das ihm Mögliche dazu zu tun, dass Menschen miteinander auskommen und als Ehegatten in einer Ehe Verantwortung übernehmen. Sollte es aber tatsächlich so sein, dass Sie die Scheidung für unausweichlich halten, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

    Erinnern Sie sich an Richard Burton und Liz Taylor? Sie waren das „glamouröseste Hollywood-Paar der Filmgeschichte“. Dieses Traumpaar war ein anschauliches Beispiel, um zu zeigen, was Trennung bedeutet. Sie trennten sich, wurden geschieden, lebten in eigenen Wohnungen, einer zog beim anderen wieder ein, sie trennten sich, heirateten erneut und trennten sich wieder. Allein Liz Taylor war acht Mal verheiratet.

    Möchten Sie sich also tatsächlich trennen, sollte die Trennung kein emotionaler Schnellschuss sein. Dass man sich über den Partner immer wieder mal ärgert, ist sicherlich kein Grund, gleich über Trennung nachzudenken. Immerhin hatten Sie sich irgendwann einmal entschlossen, zu heiraten. Eine Heirat ist wie ein Vertrag. Beide Ehegatten verpflichten sich, für einander Verantwortung zu übernehmen und tun dies in dem Bewusstsein, dass die Ehe nach dem Gesetz, und wenn Sie kirchlich geheiratet haben, erst recht, auf Lebenszeit geschlossen wird. Sofern sich die Erwartungen an Ihre Lebensgemeinschaft oder in der Person Ihres Partners geändert haben und Sie keine Chance mehr sehen, dass sich die Dinge zum Guten entwickeln, sollten Sie sich trennen. Sie müssen sich aber bitte bewusst machen, dass eine Trennung einerseits Probleme löst, andererseits aber auch oft und erfahrungsgemäß Probleme schafft. Sofern Sie glauben, dass die ehebedingten Probleme geringer sind oder kaum größer sein können als die Probleme, die mit Trennung und Scheidung auf Sie zukommen, dürfte die Trennung die bessere Lösung sein. Wenn Sie sich also zur Trennung entschließen, sollten Sie diesen Weg gehen, nicht zaudern, nicht abweichen, sondern vielmehr das Ziel haben, das nur heißen kann, dass Sie sich endgültig von Ihrem Partner scheiden lassen. Scheidung.de begleitet Sie auf diesem Weg, so lange, bis Sie das Ziel erreicht haben.


  • Das Gesetz verlangt, dass Sie mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben müssen, bevor Sie die Scheidung beim Gericht beantragen können. Die Frist beginnt mit dem Tag Ihrer Trennung. Die Dauer Ihrer Ehe spielt keine Rolle. Auch wenn Sie nur zwei Wochen miteinander verheiratet waren oder Ihr Ehegatte gleichfalls die Scheidung wünscht, müssen Sie ein Jahr Trennungszeit einhalten

    Trennung bedeutet, dass Sie Ihre bisherige häusliche Lebensgemeinschaft auflösen müssen. Im Idealfall zieht ein Partner aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bezieht eine eigene Wohnung. Da die Miete für eine zweite Wohnung oft nicht zu finanzieren ist, genügt es zunächst, wenn Sie innerhalb Ihrer Ehewohnung getrennt leben. Sie müssen dazu die Räumlichkeiten untereinander aufteilen und Ihren persönlichen Hausrat trennen. Trennung bedeutet bildlich gesprochen, die Trennung von „Tisch und Bett“. Lediglich die Gemeinschaftsräume wie Badezimmer und Kochküche dürfen Sie gemeinsam nutzen. Sie müssen einen eigenen Haushalt führen. Dabei schadet es nicht, dass Sie im Hinblick auf Ihre Kinder einmal etwas gemeinsam unternehmen oder zusammen zu Mittag essen.

    Soweit Sie es mit Ihrem Ehepartner noch einmal probieren wollen, beeinträchtigt eine Versöhnung den Ablauf des Trennungsjahres nicht, auch wenn die Versöhnung dann scheitert. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass Sie eine Versöhnung ausschließen, nur weil Sie befürchten, dass Sie damit die Trennungszeit gefährden.


  • Es ist wichtig, dass Sie das Trennungsjahr einhalten. Erst dann geht das Gesetz davon aus, dass Ihre Ehe gescheitert ist und Sie geschieden werden können. Bestreitet Ihr Ehegatte die Trennung oder das Trennungsjahr, muss der Richter Ihren Scheidungsantrag zurückweisen. Vor allem müssen Sie im Scheidungsantrag vortragen, dass das Trennungsjahr vollzogen wurde die dafür maßgeblichen Umstände gegebenenfalls nachweisen. Wenn Sie sich jedoch im beiderseitigen Einvernehmen, wird das Gericht Ihren Vortrag, Sie leben seit einem Jahr getrennt, nicht beanstanden.

    Die Scheidung ohne Trennungsjahr ist in engen Ausnahmefällen dann möglich, wenn es Ihnen unzumutbar wäre, dass Trennungsjahr einzuhalten. Voraussetzung dafür ist, dass in der Person Ihres Ehegatten Gründe bestehen, die so schwerwiegend sind, dass es Ihnen erlaubt werden muss, sofort aus dem formalen Band der Ehe auszusteigen. Typische Fälle sind, dass ein Ehepartner Straftaten begeht, drogenabhängig ist oder Sie in krasser Weise demütigt. Sofern Sie aber ohnehin die räumliche Trennung vollziehen, kann es Ihnen regelmäßig gleichgültig sein, dass die Ehe über den Zeitraum des Trennungsjahres formal noch aufrechterhalten werden muss.

    • Vollziehen Sie die räumliche Trennung „von Tisch und Bett“. Im Idealfall zieht ein Ehegatte aus der Wohnung aus und bezieht eine eigene Wohnung.
    • Versöhnungsversuche schaden der Trennung nicht.
    • Das Gericht kann die Scheidung frühestens nach einem Jahr Trennungszeit aussprechen (Ausnahme: Härtefall).
    • Sie haben Anspruch auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt. Waren Sie bislang nicht erwerbstätig, sind Sie jetzt nicht verpflichtet, sofort wieder selbst arbeiten zu gehen.

  • Wichtig ist, dass Sie wissen, dass Ihr Partner nicht das Recht hat, Sie einfach so aus der Wohnung zu werfen und Ihnen den Zutritt zu verwehren. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie selbst Miteigentümer oder Mitmieter und damit gleichberechtigt sind. Auch wenn Sie nicht Eigentümer und nicht Mieter sind, können Sie verlangen, dass Ihnen Ihr Ehegatte die Wohnung überlässt, soweit Sie auf die Nutzung der Ehewohnung im Hinblick auf das Wohl Ihrer Kinder oder im Hinblick auf Ihre persönliche Lebensverhältnisse in stärkerem Maße angewiesen sind als Ihr Ehegatte. Vor allem können Sie diesen Anspruch durchsetzen, wenn Ihr Ehegatte Sie bedroht oder körperlich misshandelt.


  • Im Idealfall verständigen Sie sich, wer was bekommt. Alles, was Sie gemeinsam angeschafft haben, gehört ihnen beiden zu gleichen Teilen.

    Das Gesetz bestimmt allerdings, dass Sie die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände für sich selbst beanspruchen können, wenn Sie im Interesse Ihrer in Ihrem Haushalt lebenden Kinder darauf angewiesen sind und Ihr Ehegatte an der Nutzung kein berechtigtes Interesse darlegen kann (z.B. Waschmaschine, Küche). Soweit Ihnen Gegenstände allein gehören, verbleiben dies natürlich in Ihrem Eigentum.

    Gehört Ihnen das Auto gemeinsam und können Sie sich nicht einigen, wer es künftig nutzen soll, bleibt die Möglichkeit, das Fahrzeug zu verkaufen und den Verkaufserlös aufzuteilen. Auch könnten Sie es zu Ihrem alleinigen Eigentum erwerben und Ihrem Ehegatten seinen Anteil auszahlen. Problematisch wird es bei Tieren. Tiere werden wie Sachen betrachtet. Gehört Ihnen Ihr Bello allein, weil er Ihnen geschenkt wurde, verbleibt er natürlich bei Ihnen. Ansonsten sollten Sie auf die Gefühle des Tieres Rücksicht nehmen und das Tier dort belassen, wo es sein gewohntes Umfeld hat und wo es sich am wohlsten fühlt.

    Können Sie sich über die Eigentumsverhältnisse nicht einigen, müssen Sie beim Familiengericht beantragen, dass der Hausrat aufgeteilt oder das Haustier Ihnen zugewiesen wird. Soweit Sie einen bestimmten Gegenstand für sich beanspruchen wollen, müssen Sie Gründe vortragen, worum gerade Sie und nicht Ihr Ehegatte das alleinige Eigentum daran erhalten soll.


  • Jede Trennung strapaziert Ihr Budget. Sie müssen ab sofort selbst klarkommen. Meist zählt jeder Euro.

     

    Trennungsunterhalt:

    Trennen Sie sich, haben Sie gegenüber Ihrem Ehegatten Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn Sie selbst bedürftig sind und Ihr Ehegatte leistungsfähig ist. Bedürftig bedeutet, dass Sie aufgrund Ihrer familiären Situation nicht in der Lage sind, sich Ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen und es Ihnen auch nicht zumutbar ist, einer Arbeit nachzugehen. Umgekehrt braucht Ihr Ehegatte nur Unterhalt zu zahlen, wenn er dazu finanziell in der Lage ist. Der Trennungsunterhalt orientiert sich an den Lebensverhältnissen während Ihrer Ehe. Diese wiederum richten sich nach Ihrer gemeinsamen Einkommens- und Vermögenssituation.

     

    Arbeitsaufnahme:

    Waren Sie bislang nicht erwerbstätig, sind Sie nicht verpflichtet, sofort wieder eine Arbeit aufzunehmen. Insbesondere dann, wenn Sie ein gemeinsames Kind betreuen, dürfen Sie das Kind weiter zu Hause betreuen. Eine Arbeitsverpflichtung kommt in der Trennungsphase allenfalls dann in Betracht, wenn es Ihnen zuzumuten ist, wieder arbeiten zu gehen. Erst nach der Scheidung müssen Sie für sich selbst sorgen und arbeiten, sofern Sie keine Kleinkinder mehr zu betreuen haben und auch ansonsten keine besonderen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, Ihnen wegen der Betreuung eines Kindes, wegen Ihres fortgeschrittenen Alters, wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens oder wegen dauerhafter Erwerbslosigkeit nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Verwehrt Ihr Ehegatte jeglichen Unterhalt, sollten Sie in Betracht ziehen, wenigsten einen Minijob anzunehmen. Notfalls müssten Sie auch Ihr Kleinkind in eine Kindergrippe oder den Kindergarten geben und normal arbeiten gehen. Um eine Arbeit zu finden, melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend.

     

    Kindergeld:

    Soweit Sie ein gemeinsames Kind betreuen, können Sie verlangen, dass das Kindergeld an Sie ausgezahlt wird. Die Hälfte wird allerdings auf den Kindesbarunterhalt Ihres unterhaltspflichtigen Ehegatten angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen zusätzlich zum Kindergeld ein Kinderzuschlag zu. Dieser beträgt höchstens 140 EUR/Monat je Kind (ab 1.7.2016: 160 EUR/Monat) und wird mit dem Kindergeld ausgezahlt.

     

    Unterhaltsvorschuss:

    Betreuen Sie Ihr Kind zu Hause und verweigert Ihr unterhaltspflichtiger Ehegatte den Kindesunterhalt, können Sie notfalls beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Das Jugendamt wird den verauslagten Betrag, den es für längstens 72 Monate und für Kinder bis höchstens zum 12. Lebensjahr zahlt, von Ihrem Ehegatten zurückfordern. Damit Sie mit der Trennung nicht in ein finanzielles Loch fallen, können Sie zudem auch beim Familiengericht in einem vereinfachten Verfahren zügig den Kindesunterhalt festsetzen lassen und notfalls gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten die Zwangsvollstreckung betreiben.

     

    Elternunterhalt:

    Ist Ihr Ehegatte finanziell nicht in der Lage, Ihnen irgendwelchen Unterhalt zu zahlen oder Sie sonst finanziell zu unterstützen, könnten Sie Ihre Eltern bemühen. Als Blutsverwandte sind Eltern, ihre Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, gegenüber ihren bedürftigen Kindern unterhaltspflichtig.

     

    Sozialhilfe:

    Haben Sie keine Möglichkeit, sich zu finanzieren, bleibt Ihnen nur der Weg zum Sozialamt. Sofern Sie erwerbsfähig sind und Ihnen eine Arbeit zuzumuten ist, erhalten Sie Hartz IV-Leistungen (Arbeitslosengeld II) und wenn Sie nicht arbeiten können, Sozialgeld. Sind Sie älter als 65 Jahre oder voll erwerbsgemindert, gibt es Grundsicherung.

     

    Schuldnerberatung:

    Können Sie infolge Ihrer Trennung Verbindlichkeiten (z.B. Darlehen) nicht mehr bedienen, sollten Sie sich beraten lassen, inwieweit Sie Ihre Gläubiger zu Zugeständnissen bewegen könnten. Als Berater kommen u.a. die Verbraucherzentralen (allerdings meist lange Wartezeiten bis zum Termin) oder Rechtsanwälte in Betracht.

     

    Steuerklassenwechsel:

    Wurden Sie bislang gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, werden Sie auch im Trennungsjahr weiterhin gemeinsam steuerlich veranlagt. Erst im Folgejahr erfolgt die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer. Damit profitieren Sie nicht mehr von der Splittingtabelle für Ehepaare.

    Dennoch sollten Sie mit dem Zeitpunkt der Trennung möglichst sofort die getrennte Veranlagung beantragen. Andernfalls haften Sie auch für eventuelle Steuerschulden Ihres Ehepartners.

    Außerdem sollten Sie, sofern Ihr Ehegatte in Steuerklasse III und Sie bislang in der Steuerklasse V eingestuft waren und nunmehr arbeiten und eigenes Geld verdienen wollen, mit dem Zeitpunkt der Trennung beim Finanzamt die Steuerklasse wechseln. Die Steuerklasse V beinhaltet nämlich die geringsten Freibeträge. Sie sollten sich also in die für Sie günstigste Steuerklasse eintragen lassen. Dieses ist auch insoweit wichtig, weil sich auch alle Lohnersatzleistungen, wie das Arbeitslosengeld oder das Elterngeld am Nettoeinkommen orientieren und entsprechend deutlich niedriger ausfallen, wenn aufgrund der Einstufung in die Steuerklasse V Ihr Nettoeinkommen sehr niedrig ist.

    Wechseln Sie die Steuerklasse, sollten beide Partner in Steuerklasse I oder der Partner, bei dem die gemeinsamen Kinder verbleiben, in Steuerklasse II wechseln. Derjenige, der vorher in Steuerklasse III veranlagt war, muss dadurch natürlich große finanzielle Einbußen in Kauf nehmen, mit der Folge, dass er seine Zustimmung oft verweigert. Verweigert Ihr Ehegatte seine Zustimmung, muss er Sie für die steuerlichen Belastungen, die ihnen durch die verbleibende Einstufung in Steuerklasse V entstehen, im Trennungsjahr entschädigen.

    Sofern das Finanzamt aufgrund der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer Steuern zurückerstattet, steht die Erstattung demjenigen Ehegatten zu, der diese Steuern bezahlt hat. Waren Sie also nicht berufstätig, haben Sie daran keinen Anteil. Ansonsten ist der Erstattungsbetrag anteilig aufzuteilen. Insofern empfiehlt es sich, das Finanzamt über Ihre Trennung zu informieren, so dass der Erstattungsbetrag entsprechend zugeordnet werden kann.

     

    Erbansprüche:

    Die Trennung ändert nichts daran, dass Sie gesetzlicher Erbe Ihres Ehegatten sind. Sie erben neben den leiblichen Kindern ein Viertel des Nachlasses sowie ein weiteres Viertel, wenn Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sie erben dann die Hälfte. Hat Ihr Ehegatte ein Testament errichtet, kann es natürlich sein, dass er Sie als Alleinerben eingesetzt hat. Ihre Kinder erhalten dann nur den Pflichtteil, also die Hälfte ihres eigentlich gesetzlichen Erbteils.

    Erst mit der Scheidung entfällt Ihr gesetzliches Erbrecht als Ehegatte. Sie gehen dann leer aus. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr verstorbener Ehegatte die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat und die Voraussetzungen der Scheidung (Trennungsjahr) vorlagen.

    Ist Ihr erbberechtigtes Kind minderjährig, verwalten Sie sein Vermögen und damit auch die Erbschaft. Indirekt nehmen Sie insoweit Einfluss auf einen Teil des Nachlasses, obwohl Sie selbst als Erbe ausgeschlossen sind. Sollte Ihr Ehegatte ein Testament errichtet und Sie als Erben eingesetzt haben, hat das Testament regelmäßig auch über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus Bestand, sofern Ihr Ehegatte nicht ausdrücklich bestimmt hat, das Ihr Erbrecht mit dem Eintritt der Scheidung entfallen soll.


  • Gemeinsames Sorgerecht:

    Haben Sie Kinder, stellt sich mit der Trennung die Frage, wer das elterliche Sorgerecht für das Kind ausübt. Da Sie verheiratet sind, steht das Sorgerecht kraft Gesetzes beiden Elternteilen gemeinsam zu. Auch nach Trennung und Scheidung muss den Eltern die gemeinsame Sorge belassen werden, wenn sie den erklärten Willen haben, die Sorge für ihr Kind weiterhin gemeinsam auszuüben und weiter in der Lage sind, positiv auf das Kind einzuwirken.

    Wurde Ihr Kind vor der Ehe geboren, wurde es mit Ihrer Heirat ehelich und begründete Ihr gemeinsames Sorgerecht. Bereits in der Trennungszeit gilt die Besonderheit, dass derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden darf.

     

    Antrag auf alleiniges Sorgerecht:

    Das gemeinsame Sorgerecht bleibt so lange bestehen, bis es durch ein richterliches Urteil verändert wird. Auch Ihre Trennung und selbst die Scheidung ändern zunächst nichts am gemeinsamen Sorgerecht. Soll das Sorgerecht wegen Ihrer Trennung verändert werden, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge (Personensorge, Vermögenssorge) allein zu übertragen.

    Voraussetzung ist, dass entweder der andere Elternteil zustimmt oder das alleinige Sorgerecht dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn ein Elternteil durch sein Verhalten zeigt, dass es negativen Einfluss auf das Kind ausübt oder das Kind schädigt. Ihr Antrag muss also erkennen lassen, dass die Übertragung der Alleinsorge auf Ihre Person dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Wichtig ist, dass das Kind aus seinem gewohnten Umfeld nicht herausgerissen werden soll und die gewachsenen Bindungen des Kindes nicht unnötig beeinträchtigt werden. Ältere Kinder dürfen auch ihren Willen dazu äußern.

     

    Antrag auf Entscheidungsbefugnis im Einzelfall:

    Statt der alleinigen Übertragung des Sorgerechts, können Sie auch beim Familiengericht beantragen, dass Sie in einzelnen Angelegenheiten des Kindes allein entscheiden dürfen. Ein typischer Fall ist, dass ein Elternteil die Entscheidungsbefugnis über den Aufenthalt des Kindes wünscht oder ihm die Gesundheitsfürsorge übertragen wird. Ansonsten ist das gegenseitige Einvernehmen beim beiderseitigen Sorgerecht nur dann erforderlich, wenn eine Angelegenheit für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Insoweit wird das Sorgerecht nach der Trennung aufgespalten. Einmal besteht es als gemeinsames Sorgerecht in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung fort. Andererseits entscheidet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein.

     

    Maßstab ist stets das Kindeswohl:

    Nach dem Gesetz steht das Wohl des Kindes immer an erster Stelle. Muss das Familiengericht über das Sorgerecht entscheiden, orientiert es sich stets am Kindeswohl und nicht am persönlichen Interesse eines Elternteils. Sie sollten dabei berücksichtigen, dass die Entwicklungsmöglichkeiten eines Kindes aus ganz natürlichen Gründen dann optimal sind, wenn es Mutter und Vater als Bezugsperson hat und beibehält. Wird das Sorgerecht einem Elternteil allein zugesprochen und dem Kind damit ein Elternteil als Bezugsperson entzogen, sollte dieser Weg die Ausnahme sein sowie gute Gründe haben und keinesfalls dazu missbraucht werden, sich wegen der Trennung am anderen Elternteil zu rächen.


  • Als Elternteil sind Sie gegenüber Ihrem Kind unterhaltspflichtig. Dies versteht sich von selbst. Sofern Sie das Kind in Ihrem Haushalt selbst betreuen, es versorgen und erziehen, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht allein mit der Betreuung. Als nicht betreuender Elternteil sind Sie hingegen barunterhaltspflichtig und erfüllen Ihre Unterhaltspflicht, indem Sie Geldleistungen (laufender Unterhalt, Unterhalt wegen Sonder- oder Mehrbedarf) erbringen.

    Um den Kindesunterhalt zu beziffern, können Sie auf die Düsseldorfer Tabelle zurückgreifen. In Abhängigkeit vom Alter des Kindes und Ihrem Nettoeinkommen finden Sie dort die maßgeblichen Unterhaltsbeträge. Ihr Nettoeinkommen ist nach Maßgabe Ihres Bruttoeinkommens abzüglich verschiedener Aufwendungen zu berechnen. Es ergibt sich Ihr sogenanntes „bereinigtes“ Nettoeinkommen.

    Um Ihre eigene Lebensgrundlage abzusichern, haben Sie Anspruch auf den notwendigen Selbstbehalt. Dieser beträgt, wenn Sie erwerbstätig sind, im Monat 1.080 EUR und wenn Sie nicht erwerbstätig sind, 880 EUR. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass Sie selbst sozialhilfebedürftig werden. Ist Ihr Kind volljährig, steigt der Selbstbehalt auf 1.300 EUR. Die Selbstbehalte können im Einzelfall anders angesetzt, insbesondere herabgesetzt werden, wenn Sie mit einem neuen Partner zusammenleben und Sie dadurch Lebenshaltungskosten einsparen.

    Immerhin: Soweit der betreuende Elternteil das Kindergeld bezieht, ist die Hälfte des Kindergeldbetrages auf die Barunterhaltsleistung anzurechnen. Da das Kindergeld für das erste Kind 190 EUR beträgt, reduziert sich die Unterhaltspflicht um 95 EUR.

    Unterlassen Sie es, einer Ihnen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, werden entsprechende Einkünfte rein gedanklich „fiktiv“ angesetzt, soweit Sie diese realistisch erzielen könnten. Der Grund besteht darin, dass Sie als Elternteil für den Unterhalt Ihres Kindes verantwortlich sind und alles daran setzen müssen, Ihr Kind zu versorgen.


  • Mit Ihrer Trennung ändert sich die Unterhaltssituation. Bislang waren Sie beide verpflichtet, mit Ihrer Arbeit und Ihrem Vermögen gegenseitig zum Familienunterhalt beizutragen. Mit der Trennung geht es nicht mehr um den Familienunterhalt, sondern um den Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Trennungsunterhalt ist immer durch Zahlung von Geld monatlich im Voraus zu erfüllen.

    Soweit Sie selbst bedürftig sind, können Sie von Ihrem Ehegatten den nach Ihren gemeinsamen Lebensverhältnissen und Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Waren Sie bislang nicht erwerbstätig, brauchen Sie nur selbst eigenes Geld zu verdienen, wenn Ihnen eine Arbeit nach Ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer Ihrer Ehe sowie nach Ihrer beider wirtschaftlichen Verhältnisse zugemutet werden kann.

    Vor allem dann, wenn Sie bislang als Hausfrau zum Familienunterhalt beigetragen haben, brauchen Sie mit der Trennung nicht ohne weiteres eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Zumindest besteht im ersten Jahr der Trennung in der Regel keine Erwerbsobliegenheit. Ihre Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, verschiebt sich zeitlich immer mehr nach hinten, je länger Sie verheiratet waren oder Sie sich in einem fortgeschrittenen Lebensalter befinden. Da die Trennung nur ein Zwischenstadium zur Scheidung ist, wächst mit der Zeit Ihre Verpflichtung, selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen und eine Arbeit aufzunehmen. Allenfalls dann, wenn Sie minderjährige Kinder zu versorgen haben, ist Ihre Verpflichtung, arbeiten zu gehen, wieder eingeschränkt. Dann kommt es darauf an, wie lange Sie sich ausschließlich um die Betreuung des Kindes kümmern dürfen, ohne eine Arbeit aufzunehmen. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes besteht jedenfalls keine Arbeitspflicht.

    Sie sollten auch wissen, dass Sie auf den Trennungsunterhalt nicht verzichten können. Sie können einen solchen Verzicht auch nicht in einem Ehevertrag vereinbaren. Jede Vereinbarung wäre null und nichtig.

    Der Unterhalt bei Getrenntleben ist nicht identisch mit dem Unterhalt nach der Scheidung. Soweit Sie beim Familiengericht Trennungsunterhalt einklagen, umfasst die Entscheidung nicht den Unterhalt für die Zeit ab der Scheidung. Vielmehr müssen Sie nach der Scheidung den nachehelichen Ehegattenunterhalt in einem eigenständigen Verfahren erneut geltend machen.


  • Ohne Anwalt geht es nicht. Beim Familiengericht besteht Anwaltszwang. Zumindest müssen Sie sich dann, wenn Sie selbst den Scheidungsantrag stellen, anwaltlich vertreten lassen. Nur ein Rechtsanwalt kann den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Sie selber können dort keine Anträge stellen und nicht selbst verhandeln. Mit unserem Angebot der Online-Scheidung kommen Sie am schnellsten zum Ziel.

    Grund ist, dass Familiensachen und insbesondere Scheidungen oft sehr emotional geführt werden. Damit das Gericht eine vertretbare Entscheidung treffen kann, ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, diejenigen Fakten vorzutragen, nach denen das Scheidungsverfahren abläuft. Vor allem ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, emotionale Aspekte so weit als möglich herauszufiltern und den Scheidungsantrag auf die Fakten zu reduzieren, die wirklich entscheidungserheblich sind. Persönliche und emotionale Aspekte sind allenfalls dann relevant, wenn sie im direkten Zusammenhang mit solchen Fakten stehen. Könnte ein scheidungswilliger Ehegatte selbst die Scheidung beantragen, würden die Familiengerichte mit Schriftsätzen überflutet und wären kaum in der Lage, eine in der Sache und zeitlich angemessene Entscheidung herbeizuführen. Da Sie aber regelmäßig schnell geschieden werden wollen, liegt es auch in Ihrem Interesse, dass der Rechtsanwalt nur das vorträgt, was juristisch entscheidungserheblich ist.


  • Im Idealfall einigen Sie sich einvernehmlich über Ihre Scheidung und die damit verbundenen Scheidungsfolgen. Einvernehmlich bedeutet in diesem Fall, dass ein Ehegatte den Scheidungsantrag beim Gericht stellt und der andere Ehegatte seine Zustimmung erklärt. In diesem Fall muss er sich jedoch darauf beschränken, Ihrem Scheidungsantrag zuzustimmen. Einerseits verzichtet er auf einen eigenen Rechtsanwalt, kann andererseits aber selbst keine Anträge beim Familiengericht stellen.

    In diesem Fall genügt es, wenn Sie selbst anwaltlich vertreten sind und den Scheidungsantrag über Ihren Rechtsanwalt einreichen. Die einvernehmliche Scheidung führt zu einer spürbaren Kostenersparnis und vermeidet, dass Sie über Ihre wahrscheinlich ohnehin bestehende emotionale Belastung hinaus noch zusätzlich nervlich und zeitlich belastet werden.

    Im Scheidungsantrag brauchen Sie lediglich die Scheidung zu beantragen und Angaben zu machen, ob Sie sich über das Sorgerecht und Umgangsrecht sowie die Unterhaltspflicht gegenüber Ihren minderjährigen Kindern geeinigt haben. Ferner wird die Erklärung gefordert, ob der Ehegattenunterhalt und die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat geregelt sind. Besteht hierüber Einvernehmen oder kein Bedürfnis an einer Regelung, wird das Familiengericht relativ schnell die Scheidung aussprechen. Unser Angebot der Online-Scheidung ist dafür genau der richtige Weg.


  • Die Scheidung, bei der lediglich die Scheidung beantragt wird und sonst keine Scheidungsfolgen zu regeln sind, ist die Ausnahme. Im Regelfall sind immer noch einige Punkte zu regeln. Es handelt sich dann um sogenannte Scheidungsfolgen oder Scheidungsfolgesachen.

    Sie können beantragen, eine Scheidungsfolge, zum Beispiel den nachehelichen Unterhalt oder den Zugewinnausgleich im Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag zu regeln. Das Familiengericht wird dann die Scheidung im „Verbund“ mit der Scheidungsfolgensache entscheiden. Im Ausnahmefall, wenn eine Scheidungsfolge streitig oder in der Sache schwierig zu beurteilen ist, kann das Familiengericht die Scheidung aussprechen und die Scheidungsfolgesache abtrennen und gesondert entscheiden.

    Unabhängig davon können Sie auch nach der Scheidung eine Scheidungsfolgesache beim Gericht anhängig machen und eine Entscheidung beantragen. Ein nachträgliches Verfahren ist jedoch kostenintensiver, als wenn es gleich im Verbund mit der Scheidung mit entschieden wird.

    Soweit noch einige Punkte zu regeln sind, empfiehlt es sich, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen und diese Regelung bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden zu lassen. Die notarielle Regelung gewährleistet, dass die Vereinbarung Bestand hat und von keinem Ehepartner im Nachhinein bezweifelt oder grundlos angefochten werden kann. Soweit Sie individuellen Beratungsbedarf haben, sollten Sie sich vorher an einen Rechtsanwalt wenden. Der Notar darf Sie nämlich nur objektiv beraten und muss auch die Interessen Ihres Ehegatten einbeziehen. Auch wenn Sie Ihre Scheidung online beantragen, können Sie problemlos auf den Rat der mit uns kooperierenden Rechtsanwälte zurückgreifen.

    Alternativ können Sie statt der notariellen Beurkundung die Vereinbarung auch im Termin zur öffentlichen Verhandlung, in dem Ihre Scheidung verhandelt wird, zu Protokoll des Familiengerichts erklären. Dieser Weg ist kostengünstiger als die notarielle Beurkundung, beinhaltet aber das Risiko, dass sich ein Ehepartner bis dahin eine andere Meinung bildet und nicht mehr zu dem steht, was vorher abgesprochen wurde. Damit eröffnet sich die Tür zum Streit, den Sie eigentlich vermeiden wollten.


  • Erinnern Sie sich an Michael Douglas und Kathleen Turner? In dem Hollywood-Film „Rosenkrieg“ führten sie vor, was abläuft, wenn sich scheidungswillige Paare trennen, aber keiner dem anderen die Trennung tatsächlich gönnt. Sie bekriegen sich bis aufs Messer, wohl wissend, dass sie sich selber damit schaden. Es geht nur darum, dem anderen weh zu tun und das eigene Gefühl der Rache zu befriedigen.

    Eine einvernehmliche Scheidung sieht jedenfalls anders aus. Rosenkrieg-Scheidungen laufen meist über viele Jahre. Sie gestalten sich wie Grabenkämpfe im Krieg, bei denen jeder vermeintliche Fortschritt teuer erkauft wird und letztlich keiner gewinnen kann. Scheidungen dieser Qualität führen dazu, dass nicht mehr nur die reine Scheidung zur Debatte steht, sondern auch alle denkbaren Scheidungsfolgesachen, wie Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich und vor allem das Sorge- und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder zum Schauplatz unnützer emotionaler Auseinandersetzungen werden.

    Dabei geht es nicht nur darum, dass jede einzelne Scheidungsfolgesache Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren verursacht. Vielmehr erfordert jede Folgesache, dass sich die Ehepartner fortlaufend mit dem ganzen Ärger beschäftigen, Beratungstermine beim Rechtsanwalt wahrnehmen und vor Gericht erscheinen müssen sowie in Sorgerechtsverfahren vielleicht Gutachter wie das Jugendamt einbezogen werden müssen. Dass solche Wege nervenaufreibend verlaufen, versteht sich von selbst. Auch für einen Familienrichter ist es ungemein schwierig, im Dickicht der gegenseitigen Sachvorträge und Vorwürfe das herauszufiltern, was für seine Entscheidung erheblich ist. Er wird nicht bereit sein, sich in solche Grabenkämpfe hineinziehen zu lassen.

    Wenn Sie hingegen eine neue Lebensperspektive aufbauen möchten, sollten Sie Ihre Kraft und Ihr Geld dort investieren, wo es Ihnen Nutzen bringt. Beide Partner müssen wissen und eingestehen, dass ein Scheidungsverfahren ein gegenseitiges Nehmen und Geben ist und ein Ehepartner nicht nur nehmen und der andere nur geben soll. Nur wer Kompromisse schließt, kann darauf hoffen, dass die Trennung nicht jegliche Zukunft verbaut.


    • Keine Scheidung ohne Anwalt: Mindestens ein Anwalt erforderlich (Anwaltszwang beim Familiengericht)
    • Einvernehmliche Scheidung ohne Streit: Nur Scheidung, keine Scheidungsfolgesachen
    • Scheidung und einvernehmliche Regelung von Scheidungsfolgesachen
    • Rosenkrieg-Scheidung: Streit über Scheidung und Scheidungsfolgen

  • Laut Statistik wurden in Deutschland 2013 169.800 Ehen geschieden. Tendenz mindestens gleichbleibend. Sie sind also kein Einzelfall. Es ist davon auszugehen, dass etwa 36 % der jedes Jahr geschlossenen Ehen im Laufe der nächsten 25 Jahre geschieden werden. Seit 2008 erwies sich tatsächlich das „verflixte“ siebte Ehejahr als das häufigste Scheidungsjahr.

    Scheuen Sie ein Scheidungsverfahren, können Sie natürlich auch ohne Scheidung getrennt leben. Allerdings kann Ihr Ehegatte die Scheidung erzwingen, wenn Sie seit drei Jahren getrennt gelebt haben. Beantragt er dann die Scheidung, wird kraft Gesetzes unwiderlegbar vermutet, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Der Familienrichter muss dann die Scheidung auch gegen Ihren Willen aussprechen.

    Getrenntleben ohne Scheidung dürfte die Ausnahme sein. Mindestens müssen Sie die durch Ihre Trennung aufkommenden Trennungsfolgen irgendwie regeln. Dazu gehört beispielsweise, dass Sie Ihren gemeinsamen Hausrat aufteilen, abklären, wer die bislang gemeinsam genutzte Ehewohnung fortan nutzt oder wer künftig während der Ehe entstandene Verbindlichkeiten bedient.

    Im Regelfall empfiehlt es sich, klare Verhältnisse zu schaffen und das formal bestehende Band der Ehe aufzulösen. Solange beide Ehepartner mit der Situation problemlos umgehen können, gibt es keine Probleme. Aber: Solange die Ehe formal fortbesteht, bleibt Ihr Ehepartner als Ihr gesetzlicher Erbe erbberechtigt. Sie verzichten außerdem auf den Zugewinnausgleich und können zur Regelung Ihrer Rentenansprüche keinen Versorgungsausgleich geltend machen. Sie sind also gut beraten, zumindest nach Ablauf einer gewissen „Probezeit“, die Scheidung einzureichen. Wenn Sie sich einig sind und die Scheidung einvernehmlich erfolgt, ist das Verfahren oftmals zügig und kostengünstig zu realisieren.


  • Im Idealfall, der aus in der Natur der Sache liegenden Gründen eher der Ausnahmefall ist, haben Sie bereits vor Ihrer Ehe einen Ehevertrag abgeschlossen. Sie können natürlich auch jederzeit während der Ehe einen solchen Ehevertrag abschließen. Vereinbaren Sie anlässlich Ihrer Trennung einen Ehevertrag spricht man konsequenterweise von einer Trennungsfolgen- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.

    In Eheverträgen vor oder während der Ehe geht es meist darum, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auszuschließen und Gütertrennung zu vereinbaren. Vor allem wenn ein Partner selbstständig ist, empfiehlt sich Gütertrennung. Auch können Sie den Zugewinnausgleich sowie den Versorgungsausgleich ausschließen. Vereinbarungen dieser Art dürfen aber keinen Partner unangemessen benachteiligen. Unangemessen nachteilige Regelungen kann der Familienrichter für nichtig erklären.

    Stehen Trennung und insbesondere Scheidung an, stehen folgende Scheidungsfolgesachen zur Debatte: …

    • Trennungsunterhalt
    • Nachehelicher Ehegattenunterhalt
    • Kindesunterhalt
    • Zugewinnausgleich
    • Versorgungsausgleich
    • Verteilung des gemeinsamen Hausrats
    • Zuteilung der Ehewohnung
    • Sorgerecht für die Kinder
    • Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils mit den Kindern

    Soweit Sie zum Versorgungsausgleich keine Regelung treffen, ist das Familiengericht von Amts wegen verpflichtet, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Mit dem Versorgungsausgleich werden die zukünftigen Rentenansprüche geregelt, die beide Partner während der Ehe angesammelt haben. War ein Ehepartner nicht erwerbstätig und hat insbesondere die Kinder betreut, wird er an den Rentenanwartschaften des berufstätigen Ehepartners beteiligt. Jeder Ehegatte erhält dann ein eigenes Rentenkonto und damit einen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Besitzen Sie noch kein Rentenkonto, wird automatisch eines für Sie eingerichtet.


  • Nicht immer ist die Trennung der Weisheit letzter Schluss. Oft besteht das Problem darin, dass sich Ehepartner nach wie vor verbunden fühlen, aber nicht mehr in der Lage sind, vernünftig miteinander umzugehen und zu sprechen. Vieles bleibt unausgesprochen. Um diesen gordischen Knoten zu durchschlagen, helfen oft Eheberatung und Ehetherapie.

    Scheidung.de arbeitet kooperativ mit kompetenten Eheberatern und Ehetherapeuten zusammen. Gerne vermitteln wir Ihnen eine Adresse.


  • Mediation ist nicht unbedingt Eheberatung, kann diese natürlich auch beinhalten. Mediation ist ein Mittel der friedlichen Konfliktlösung. Dabei geht es darum, mithilfe einer neutralen dritten Person (Mediator), Konflikte zu regeln und Entscheidungen herbeizuführen. Sie und Ihr Partner bestimmen, über welche Themen Sie sprechen möchten und welche Probleme Sie regeln wollen.

    Der Mediator hat weniger die Rolle eines Beraters. Vielmehr obliegt es ihm, die Art und Weise der Gesprächsführung zu regeln und es beiden Partnern zu ermöglichen, miteinander unter seiner Aufsicht zu reden. Er wird denjenigen, der die Regeln der Gesprächsführung missachtet, zur Ordnung rufen. Er wird ausloten, wo Konflikte lösbar erscheinen und wo Kompromisse möglich sind. Das Ziel der Mediation besteht darin, eine Einigung über einen streitigen Sachverhalt herbeizuführen, der im Fall der Scheidung Teil einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein kann.

    Im Ergebnis soll die Mediation zu einer Vereinbarung führen, die schriftlich und rechtsverbindlich festgehalten wird. Sie können die Vereinbarung auch notariell beurkunden. Die Kosten einer Mediation werden meist nach Stundenhonoraren berechnet. Rechnen Sie, wenn Sie einen Rechtsanwalt als Mediator beiziehen, mit ca. 50 - 200 EUR für eine Sitzung. Familienberatungsstellen bieten teils besonders kostengünstig oder sogar kostenlos eine Mediation an.

    Auch müssen Sie damit rechnen, dass das Familiengericht im Scheidungsverfahren anordnet, dass Sie allein oder gemeinsam mit Ihrem Ehegatten an einem Informationsgespräch über Mediation oder einer anderen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einer streitigen Scheidungsfolgesache an einem Beratungsgespräch oder einer Mediation teilnehmen und hierüber eine Bestätigung vorlegen müssen.


  • Wie Sie wissen, können Sie Ihren Scheidungsantrag nur über einen Rechtsanwalt beim Gericht einreichen. Selbstverständlich erwarten Sie, dass Sie Ihrem Anwalt nicht nur vertrauen können, sondern dass er auch in Familienrechtsangelegenheiten eine kompetente Persönlichkeit ist. Um dies herauszufinden, haben Sie verschiedene Möglichkeiten.

    Sie sollten sich jedenfalls nicht allein auf Mundpropaganda verlassen. Auch wenn Ihr Arbeitskollege mit einem Rechtsanwalt X gut klar gekommen ist, bedeutet noch lange nicht, dass er Sie in Ihrer Situation genauso gut vertritt. Auch die Angaben im örtlichen Telefonbuch geben noch keine Auskunft über die Kompetenz eines Anwalts. Hilfreich ist zumindest, wenn sich ein Anwalt als „Fachanwalt für Familienrecht“ ausgibt und damit bekundet, dass er im Familienrecht nachgewiesene theoretische und praktische Erfahrungen hat. Gibt er an, das Familienrecht als Tätigkeitsschwerpunkt oder als Interessenschwerpunkt zu bearbeiten, bedeutet dies, dass er eher nur gelegentlich auf diesem Rechtsgebiet tätig ist.

    Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern, bieten wir Ihnen neben unseren vielen Ratschlägen und Informationen auch an, den Kontakt zu einem Rechtsanwalt zu vermitteln. Wir arbeiten in vielen deutschen Städten mit ausgewiesenen Kennern des Familiengerichts zusammen. Wenn Sie sich auf unserer Website bei der „Expertensuche“ umsehen, finden Sie eine ganze Reihe von kompetenten Persönlichkeiten. Jeder Anwalt stellt sich persönlich mit einem Foto vor und beschreibt, mit welcher Kompetenz er das Familienrecht betreibt. Sie können wesentlich einfacher beurteilen, ob Sie den richtigen Ansprechpartner vorfinden, den Sie mit Ihrer Online-Scheidung beauftragen wollen.


  • Möchten Sie sich scheiden lassen, müssen Sie nachweisen, dass Ihre Ehe gescheitert ist. Dazu müssen Sie vorab ein Jahr getrennt von Ihrem Ehegatten leben und damit das Trennungsjahr nachweislich vollzogen haben. Mit Ablauf des Trennungsjahres können Sie die Scheidung beantragen. Dazu müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Scheidungsantrag für Sie beim Familiengericht einreicht. Zugleich müssen Sie die Gerichtsgebühren bezahlen. Ihre Zahlung ist Voraussetzung, dass das Gericht den Scheidungsantrag Ihrem Ehegatten förmlich zustellt und damit das Scheidungsverfahren in Gang setzt.

    Sie werden geschieden, wenn Ihr Ehegatte der Scheidung zustimmt oder seinerseits gleichfalls die Scheidung beantragt. Widerspricht Ihr Ehegatte Ihrem Scheidungsantrag, können Sie erst nach Ablauf von drei Jahren geschieden werden. Dann vermutet das Gesetz unwiderlegbar, dass Ihre Ehe gescheitert ist und der Richter die Scheidung aussprechen muss.

    Sofern Sie über die bloße Scheidung hinaus auch noch die Scheidungsfolgen regeln möchten, sollten Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden oder eine solche Vereinbarung anlässlich des mündlichen Scheidungstermins zu Protokoll des Familiengerichts erklären.


  • Dass Scheidungen Geld kosten, ist bekannt. Nicht unbedingt bekannt scheint zu sein, dass Sie viel Geld sparen können, wenn Sie sich einvernehmlich trennen. Je friedlicher Sie sich scheiden, desto geringer sind die Scheidungskosten. Pauschale Kostenbeträge gibt es nicht. Die Kosten richten sich stets nach dem wirtschaftlichen Wert einer Angelegenheit im Einzelfall und nach dem Aufwand, den Gericht und Anwälte betreiben müssen.

    Entscheidend kommt es darauf an, ob Sie wie bei der einvernehmlichen Scheidung mit einem Rechtsanwalt auskommen oder bei der streitigen Scheidung jeder Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt. Streiten Sie sich über eine Scheidungsfolgesache, wird jede Sache mit einem eigenen Gegenstandswert (Geschäftswert) beziffert, nach dem sich dann die Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren berechnen. Jeder zusätzliche Streit kostet also zusätzliches Geld.

    Am billigsten kommt die Scheidung, wenn Sie lediglich den Scheidungsantrag einreichen und sich wegen der Scheidungsfolgen einvernehmlich mit Ihrem Ehepartner verständigen, so dass das Familiengericht nicht über irgendwelche Scheidungsfolgesachen entscheiden muss. Wünschen Sie, dass eine Scheidungsfolgesache geregelt wird, können Sie eine entsprechende Vereinbarung bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden. Sie zahlen dann die Notargebühren, die der Notar ebenfalls nach den Geschäftswert /Gegenstandswert berechnet.

     

    Beispiel:

    Sie verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt. Rechnerisch könnten Sie einen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 300 EUR beanspruchen. Der Geschäftswert berechnet sich nach der hypothetischen Dauer, für die Unterhalt zu zahlen wäre, maximal aber der zwanzigfache Jahreswert. Unterstellt, Sie könnten fünf Jahre lang Unterhalt verlangen, rechnen Sie 300 EUR x 12 Monate x 5 Jahre. Dies ergibt einen Geschäftswert von 18.000 EUR. Dieser Betrag begründet eine Notargebühr in Höhe von ca. 198 EUR.

    Reichen Sie bei Gericht dann nur den Scheidungsantrag ein, ergibt sich der Geschäftswert aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Partner (z.B. 3 x 3.000 EUR Nettoeinkommen = 9.000 EUR). Die Gerichtsgebühren betragen 666 EUR. An Rechtsanwaltskosten müssen Sie mit durchschnittlich ca. 1.500 EUR rechnen. Der Geschäftswert kann allerdings in begründeten Fällen auf Antrag auch herabgesetzt werden.


  • Sie kommen bei der Scheidung mit einem einzigen Anwalt aus, wenn Sie lediglich die Scheidung beantragen und Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge zur Sache stellt. Sie brauchen nur einen einzigen Anwalt zu bezahlen. Da Ihr Partner auf einen eigenen Anwalt verzichtet, ist es naheliegend, wenn Sie sich die Anwaltskosten teilen. Idealerweise starten Sie das Scheidungsverfahren mit der Online-Scheidung über Scheidung.de.

    • Einvernehmliche Scheidung: Ein Anwalt genügt, wenn Partner zustimmt.
    • Streitige Scheidung: Jeder Ehegatte benötigt einen eigenen Rechtsanwalt.
    • Scheidungsfolgesachen: Günstigste Regelung, wenn Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet oder zu Protokoll des Gerichts erklärt wird.
    • Scheidungsfolgesachen: Teure Regelung, wenn die Parteien über eine Folgesache streiten. Jede Folgesache hat einen eigenen Geschäftswert, nach dem die Gebühren von Gericht und Anwalt abgerechnet werden.

  • Auch eine Online-Scheidung ist eine normale Scheidung. Sie erspart Ihnen nicht den Weg zum Familienrichter und befreit Sie nicht von Ihrer Verantwortung, die Sie als Ehegatte mit der Heirat übernommen haben. Möchten Sie möglichst schnell geschieden werden, ist die Online-Scheidung natürlich ein sehr guter Weg, zum Ziel zu kommen. Dabei geht es nicht ohne Ihre tatkräftige Mithilfe. Sie müssen Ihrem Rechtsanwalt alle notwendigen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen, die er benötigt, um das Scheidungsverfahren zum Erfolg zu führen. Ihr Anwalt kann nur das umzusetzen, was Sie ihm an Informationen an die Hand geben. Je besser Sie ihn unterstützen, desto zielführender kann er arbeiten.


  • Auch eine Online-Scheidung ist eine normale Scheidung. Sie erspart Ihnen nicht den Weg zum Familienrichter und befreit Sie nicht von Ihrer Verantwortung, die Sie als Ehegatte mit der Heirat übernommen haben. Möchten Sie möglichst schnell geschieden werden, ist die Online-Scheidung natürlich ein sehr guter Weg, zum Ziel zu kommen. Dabei geht es nicht ohne Ihre tatkräftige Mithilfe. Sie müssen Ihrem Rechtsanwalt alle notwendigen Unterlagen vorlegen und Auskünfte erteilen, die er benötigt, um das Scheidungsverfahren zum Erfolg zu führen. Ihr Anwalt kann nur das umzusetzen, was Sie ihm an Informationen an die Hand geben. Je besser Sie ihn unterstützen, desto zielführender kann er arbeiten.

     

    Vorteilhafte Aspekte:

    Der zeitliche Aspekt einer Online-Scheidung liegt auf der Hand. Sie wählen unter unseren Kooperationspartnern einen Ihnen kompetent und sympathisch erscheinenden Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin aus und kommunizieren zunächst elektronisch mit der Kanzlei. Vor allem, wenn Sie berufstätig sind, brauchen Sie keinen persönlichen Termin in der Anwaltskanzlei wahrzunehmen und ersparen sich jede Hetze nach Feierabend. Auch spielt es keine Rolle, in welchem Ort der Anwalt seine Kanzlei hat. Jeder in Deutschland zugelassene Anwalt kann Sie bei jedem Familiengericht vertreten.

    Im ersten Schritt genügt es, wenn Sie Ihre persönlichen Daten mitteilen und die für den Scheidungsantrag notwendigen Unterlagen zu Hause einscannen und der Kanzlei übermitteln. Bleiben Fragen offen, können Sie sich telefonisch oder per E-Mail austauschen. Ihr Anwalt kann dann den Scheidungsantrag erstellen und an das Gericht verschicken. Ist Ihr Ehepartner mit der Scheidung einverstanden, braucht er selbst kein Rechtsanwalt zu beauftragen und spart Gebühren.

     

    Nachteilige Aspekte:

    Es passt nicht so richtig, Aspekte als nachteilig darzustellen. Ein Scheidungsverfahren hat eben besondere Aspekte, aus denen sich gewisse Zwänge ergeben können. Kein Nachteil ist insoweit, dass Sie auch bei der Online-Scheidung das Trennungsjahr einhalten müssen. Ebenso wenig hat es etwas mit der Online-Scheidung zu tun, dass Sie im Regelfall persönlich im Scheidungstermin vor dem Familienrichter erscheinen müssen.

    Da Sie zunächst nur fernmündlich kommunizieren, fehlt natürlich der direkte Vieraugenkontakt zum Anwalt. Geht es nur um die Scheidung und erfolgt die Scheidung einvernehmlich mit Ihrem Ehegatten, kommt es auf diesen persönlichen Kontakt zum Anwalt natürlich nicht an. Sofern Sie Beratungsbedarf haben und insbesondere sich wegen einer Scheidungsfolge informieren und beraten lassen möchten, müssen Sie zumindest in Fällen, die sich nicht fernmündlich abklären lassen, ein persönliches Gespräch mit dem Rechtsanwalt in dessen Kanzlei führen. Vielleicht ist es für Sie leichter, über Ihre scheidungsbedingten Probleme zu sprechen und Persönliches zu offenbaren, wenn Sie ein Vieraugengespräch führen. Vorteilhaft kann auch sein, dass Sie Ihren Rechtsanwalt persönlich kennengelernt haben, wenn Sie Berührungsängste mit dem Familiengericht haben und Sie sich in der Begleitung Ihres persönlich bekannten Anwalts sicherer fühlen.

     

    Checkliste Online-Scheidung:

    • Sie wählen unter unseren Kooperationspartnern einen Rechtsanwalt aus.
    • Sie übermitteln Ihre persönlichen Daten an die Kanzlei.
    • Sie scannen zu Hause die für den Scheidungsantrag notwendigen Unterlagen ein (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde Kinder, Ehevertrag, Scheidungsfolgenvereinbarung).
    • Sie unterschreiben und übermitteln die anwaltliche Vollmacht an die Kanzlei.
    • Sie bezahlen die für die Scheidung anfallen Gerichts- und Anwaltsgebühren.
    • Alternativ beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe und füllen das dazu notwendige Formular aus.
    • Sie füllen das vom Gericht übersandte Formular „ Versorgungsausgleich“ aus.
    • Je nachdem, wie Ihr Ehepartner reagiert, nehmen Sie über Ihren Anwalt Stellung zu seinen Einwänden und/oder warten auf den Scheidungstermin.

  • Wird Termin zur mündlichen Verhandlung (Scheidungstermin) bestimmt, müssen Sie Im Regelfall im Scheidungstermin beide persönlich anwesend sein. Ein Scheidungstermin ohne Anwesenheit beider Ehepartner ist nur im Ausnahmefall möglich. Der Termin ist nicht öffentlich. Es sind keine Zuschauer zugelassen, so dass Ihre privaten Angelegenheiten nicht nach draußen getragen werden.

    Der Familienrichter wird Sie beide fragen, seit wann Sie getrennt voneinander leben und ob Sie beide tatsächlich geschieden werden wollen. Die Frage nach Ihren Einkommensverhältnissen hat den Zweck, dass danach die Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnet werden. Je mehr Sie beide netto verdienen, desto höher wird der Geschäftswert angesetzt.

    Wird über Scheidungsfolgesachen verhandelt, verzögert sich der Ablauf, je nachdem, inwieweit Sie sich über Details streiten. Im Idealfall haben Sie bereits vorab eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen oder erklären Ihre Absprachen zu Protokoll des Familiengerichts. Jeder von Ihnen kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung weitere Anträge stellen und beispielsweise beantragen, dass auch über das Sorgerecht für die Kinder oder den Ehegattenunterhalt entschieden werden soll. Sofern nicht sofort Einvernehmen erzielt wird, kann das Gericht allein die Scheidung aussprechen und den Scheidungsfolgenantrag abtrennen und in einem eigenständigen Verfahren gesondert verhandeln. Anträge kann wegen des Anwaltszwangs nur derjenige Ehegatte stellen, der anwaltlich vertreten ist.


  • Ihre Scheidung wird durch Beschluss des Richters ausgesprochen. Erfolgt die Scheidung gegen den Willen Ihres Ehepartners, kann er Berufung einlegen, so dass das Scheidungsurteil in der nächsthöheren Instanz überprüft wird. Ist er mit der Scheidung einverstanden, kann er auf die Berufung als Rechtsmittel verzichten. Dann wird der Scheidungsbeschluss sofort wirksam und Sie sind endgültig getrennt und geschieden. Trennt der Richter eine Scheidungsfolge ab und spricht die Scheidung isoliert aus, sind Sie dennoch endgültig geschieden, auch wenn noch über eine Scheidungsfolge in einem gesonderten Verfahren entschieden werden muss.


  • Die Dauer des Scheidungstermin hängt davon ab, was und wie intensiv verhandelt wird. Sind Sie sich einig, geht alles in zehn Minuten über die Bühne. Sind Aspekte unklar oder streitig und wird darüber im Detail verhandelt, dauert die Verhandlung ebenso lange, bis Sie sich verständigen oder der Richter die Verhandlung beendet.

    Wollen Sie beide geschieden werden, ist aber eine Scheidungsfolgensache streitig, kann der Richter die Scheidung aussprechen und die Folgesache in eine gesonderte Verhandlung verweisen. Jede Uneinigkeit verzögert die Entscheidung. Möchten Sie möglichst schnell geschieden werden, lautet die Empfehlung: Einigen Sie sich und seien Sie im Rahmen des Vertretbaren kompromissbereit.


  • Möchten Sie möglichst schnell geschieden werden, sind Sie gut beraten, sich auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu verständigen. Sie regeln dann alle oder einzelne mit der Scheidung verbundenen Folgesachen, beispielsweise wer bestimmte Gegenstände des gemeinsamen Hausrats erhält, welcher Zugewinnausgleich gezahlt oder wie das Umgangsrecht mit dem Kind geregelt wird.

    Eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung können Sie allein in Absprache mit Ihrem Ehepartner treffen. Solche privaten Vereinbarungen tragen allerdings das Risiko in sich, dass sie letztlich nicht durchsetzbar sind, wenn Ihr Ehepartner es sich später anders überlegt. Mit anderen Worten: Absprachen dieser Art sind nicht vollstreckbar. Hat Ihnen Ihr Ehepartner 300 EUR Unterhalt versprochen, können Sie ihn zunächst allein aufgrund dieser zwanglosen Vereinbarung nicht dazu zwingen, Ihnen diesen Unterhalt tatsächlich abzuzahlen.

    Möchten Sie dieses Risiko vermeiden, müssen Sie die Scheidungsfolgenvereinbarung bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden. Die Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert, also danach, welchen wirtschaftlichen Wert die zu vereinbarende Regelung hat. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Sie eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung im mündlichen Verhandlungstermin dem Richter ins Protokoll diktieren. Der Richter wird prüfen, ob die Vereinbarung angemessen ist oder einen der Partner unangemessen benachteiligt. Er wird also nur angemessene Vereinbarungen akzeptieren und alles ablehnen, was nicht gerecht oder unfair erscheint.

    Auf jeden Fall verkürzt jede Scheidungsfolgenvereinbarung das Scheidungsverfahren erheblich. Das Gericht braucht im Idealfall nur noch die Scheidung selbst auszusprechen und braucht nicht über irgendwelche Scheidungsfolgen zu verhandeln. Es dürfte klar sein, dass jede Unstimmigkeit und jeder Streit über eine Scheidungsfolge das Scheidungsverfahren verzöger


  • Hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, regelt sich die Scheidung nach der „Rom-III-EU-Verordnung Nr. 1259/2010“. Diese Verordnung bestimmt, nach welchem Recht das Scheidungsverfahren abläuft. Am einfachsten ist es, wenn Sie sich darauf verständigen, dass Ihre Scheidung nach deutschem Recht abgewickelt werden soll. Das Gesetz erlaubt eine solche Vereinbarung. Dann ist das deutsche Familiengericht zuständig und urteilt nach deutschem Recht. Allerdings müssen Sie eine solche Vereinbarung notariell beurkunden.

    Ist eine Verständigung mit dem Ehepartner nicht möglich, gilt trotzdem vorrangig deutsches Recht, soweit Sie beide Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ist dies nicht der Fall, gilt das Recht des Staates, in dem einer der Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hat. Ob in diesem Fall eine sogenannte „Scharia-Scheidung“, bei der die Scheidung vor einem geistlichen Scharia-Gericht ausgesprochen wurde, in Deutschland anerkannt wird, müssen die Gerichte noch abschließend klären.

    Auf jeden Fall sollten Sie berücksichtigen, dass ein deutscher Richter nur das deutsche Recht kennt und seine Probleme damit hätte, wenn er die Scheidung nach ausländischem Recht abwickeln müsste. Insbesondere dann, wenn es um Scheidungsfolgesachen geht, sollte deutsches Recht maßgeblich sein, da jede andere Entscheidung nach ausländischem Recht unter Umständen im Widerspruch zum deutschen Recht steht und hier in Ihrem Lebensalltag Probleme aufwerfen könnte.


  • Möchten Sie geschieden werden, müssen Sie regelmäßig ein Jahr voneinander getrennt leben. Oder verweigert Ihr Ehepartner die Zustimmung zur Scheidung, können Sie frühestens nach drei Jahren Getrenntleben geschieden werden. Nur in Ausnahmefällen erlaubt das Gesetz eine „Härtefall“-Scheidung.

    Voraussetzung dafür ist, dass in der Person Ihres Ehepartners eine für Sie unzumutbare Situation besteht. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen ein Ehepartner physisch oder körperlich stark leidet und es eine echte Zumutung wäre, ihn auf die normalen Trennungsfristen zu verweisen. Typischer Fall ist, dass ein Ehepartner misshandelt wird. Kein Härtefall ist es, wenn der Partner die Unterhaltszahlung verweigert oder Sie wegen Ihrer Scheidungsabsichten unflätig beschimpft oder beleidigt. Vor allem der Wunsch, erneut zu heiraten, begründet keinen Härtefall.


  • Sehen Sie sich nicht in der Lage, die Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren für das Scheidungsverfahren aus eigener Tasche zu zahlen, können Sie staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie die Kosten auch aus anderen Quellen nicht abdecken können (z.B. Zuschuss von Ihrem Ehepartner im Rahmen seiner Unterhaltspflicht). Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, ist die Scheidung im Regelfall nicht versichert.

    Um den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen, müssen Sie das Formular „Erklärung über Ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausfüllen und neben den Angaben zu Ihrer Person Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen sowie die entsprechenden Nachweise führen. Das Formular erhalten Sie vorab bereits von uns mit unserer Informationsmappe, ansonsten von Ihrem Anwalt.

    Sie können den Antrag zusammen mit dem Scheidungsantrag bei Gericht einreichen und beantragen, den Scheidungsantrag nur dann zu bearbeiten und Ihrem Ehepartner zuzustellen, wenn Ihnen vorab Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Soweit Sie ein gewisses Einkommen zur Verfügung haben, kann die Verfahrenskostenhilfe auch unter dem Vorbehalt bewilligt werden, dass Sie auf die vom Staat verauslagten Kosten Ratenzahlungen leisten und den verauslagten Betrag an den Staat zurückerstatten.

     

    Checkliste Verfahrenskostenhilfe:

     

    • Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ ausfüllen und Ihrem Anwalt übergeben.
    • Belege über Einkommensverhältnisse beifügen (Lohnabrechnung, Einnahmen aus Vermietung, Kapitalvermögen, Rente, Arbeitslosengeld u.ä.).
    • Auflistung Ihrer Verbindlichkeiten (Darlehen, Wohnkosten).
    • Angabe Ihrer Vermögensverhältnisse (Giro- und Sparkonten, Immobilien, Kfz, Lebensversicherungen u.ä.).
    • Angaben zu Ihrer Wohnsituation (Mietvertrag, Darlehensvertrag für selbst genutztes Wohneigentum).

  • Meist nötigt bereits die Trennung zu einer Entscheidung darüber, wer in der Ehewohnung bleibt und wer auszieht. Im Detail kommt es auf die Rechtsverhältnisse an der Wohnung an. Hier gibt es eine Vielzahl von Varianten.

    Im Streitfall kann das Familiengericht spätestens mit der Scheidung die Ehewohnung einem Partner zukünftig und endgültig zur alleinigen Nutzung zuweisen. Es hat allerdings nicht das Recht, einem Partner das Eigentum an der Ehewohnung zu übertragen.

    Sie dürfen also in der Wohnung auch dann bleiben, wenn Sie nur Miteigentümer oder Ihr Ehegatte alleiniger Eigentümer ist und der Auszug für Sie eine Härte darstellen würde, die nicht gerecht wäre und Sie wichtige Gründe vortragen können, dass ausgerechnet Sie in der Wohnung bleiben dürfen und nicht Ihr Ehegatte. Meist geht es um das Wohl der Kinder, die nicht aus ihrer gewohnten Umgebung und ihrem sozialen Gefüge herausgerissen werden sollen.

    Sind beide Ehegatten Eigentümer, kann umgekehrt derjenige, der viel Geld in die Immobilie investiert hat, einen Ausgleich verlangen. Sie müssten dann eine übliche Miete oder eine Nutzungsentschädigung zahlen.

    Wohnen Sie zur Miete, kann das Familiengericht anordnen, dass ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten fortgesetzt wird oder dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das von diesem begründete Mietverhältnis eintritt. Der Vermieter muss diese Entscheidung akzeptieren. Er hat allenfalls ein Sonderkündigungsrecht, wenn in der Person des eintretenden Ehegatten ein wichtiger Grund vorliegt, der ihm die Übernahme des Mietvertrages unzumutbar macht.


  • Wenn Sie sich trennen, können Sie verlangen, dass Ihr Ehegatte alles herausgibt, was Ihnen allein gehört. Gehören Ihnen Gegenstände gemeinsam, sind sie nach den Grundsätzen der „Billigkeit“, also möglichst gerecht und unter Berücksichtigung Ihrer beider persönlichen Verhältnisse und Ihres Bedarfs zu verteilen. Gegenstände, die Sie während der Ehe im Rahmen eines „Geschäfts des täglichen Lebens“ angeschafft haben, gehören Ihnen beiden (Waschmaschine, Küche). Luxuriöse Gegenstände hingegen sind meist Alleineigentum desjenigen, der sie bezahlt und angeschafft hat.

    Können Sie sich über den Hausrat nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, wer was bekommt. Nach der Hausratsverordnung wird Ihr gemeinsamer Hausrat nach billigem Ermessen und den Umständen des Einzelfalls gerecht und zweckmäßig verteilt. Dabei ist das Kindeswohl zu berücksichtigen, so dass derjenige Ehegatte all diejenigen Gegenstände erhält, die er für die Führung seines Haushalts und die Betreuung der Kinder benötigt. Dabei werden auch Ihre Einkommens- und Vermögenswertes berücksichtigt, so dass derjenige, der sich mehr leisten kann, weniger erhält.


  • Gemeinsame Schulden bleiben gemeinsame Schulden. Sie und Ihre Ehepartner bleiben gleichermaßen verpflichtet. Die Scheidung ändert daran nichts. Haben Sie beispielsweise Ihr Kfz gemeinsam finanziert, müssen Sie sich irgendwie einigen, wer das Kfz künftig nutzt und wer das Darlehen dafür abbezahlt. Ist eine Einigung unmöglich, bleibt nur, das Kfz zu verkaufen und mit dem Verkaufserlös das Darlehen zu tilgen und den Rest anteilig aufzuteilen.


  • Beim Versorgungsausgleich geht es darum, dass ein Ehepartner oder beide in der Ehe Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit begründet haben. Durch den Versorgungsausgleich soll ein Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanrechte herbeigeführt werden. Zweck ist, dass ein Ehepartner, der während der Ehe beispielsweise aufgrund der Erziehung der Kinder nicht erwerbstätig war und nur geringe Rentenanwartschaften erzielt hat, einen Ausgleich erhält und im Rentenalter eine Grundversorgung hat.

    Um die Anwartschaftsrechte festzustellen, ist jeder Ehegatte im Scheidungsverfahren verpflichtet, einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich auszufüllen und dort sämtliche Anrechte zu bezeichnen. Die Rentenversorgungsträger informieren dann das Gericht auf dessen Nachfrage, welche Rechte bestehen.

    Sie haben die Möglichkeit, durch notarielle Vereinbarung oder eine Vereinbarung im Ehescheidungsverfahren abweichende Regelungen zu treffen. So kann der Versorgungsausgleich auch vollständig ausgeschlossen oder individuell werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Ausschluss interessengerecht ist und keinen Partner unangemessen benachteiligt.


  • Als Ehepartner leben Sie meist im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft, es sei denn, Sie haben notariell Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart.

    Bei der Scheidung wird der Zugewinn, den Sie und Ihr Ehegatte während der Ehe erzielt haben, aufgeteilt. Dazu werden beider Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung und Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags gegenübergestellt. Alles, was Sie an Vermögenswerten mit in die Ehe eingebracht haben sowie alles, was Sie zu Alleineigentum erworben haben, gehört zu Ihrem Anfangsvermögen. Derjenige Ehepartner, der in der Ehe den größeren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte abgeben. Hat Ihr Partner zeitlebens gearbeitet, während Sie die Kinder betreut haben, muss er die Hälfte dessen abgeben, was er während der Ehe an Vermögenswerten angesammelt hat.


  • Im Prinzip muss sich jeder Ehegatte nach der Scheidung eigenständig versichern. Sie sollten jeden Versicherungsvertrag und Ihren Versicherungsbedarf konkret prüfen. Achten Sie darauf, dass Ihr Ehegatte einen Versicherungsvertrag nicht einseitig kündigt, ohne Sie zu informieren. Im ungünstigsten Fall stehen Sie dann ohne Versicherungsschutz da.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie während der Ehe familienversichert waren. Familienversichert sind Ehepartner und Kinder insbesondere in der gesetzlichen Krankenversicherung, privaten Haftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung.

    In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Versicherungspflicht. Ihre Kinder können jedoch in der Krankenversicherung eines Ehegatten familienversichert bleiben. Waren Sie bislang privat krankenversichert, ändert sich durch die Scheidung nichts, da der Versicherungsschutz unabhängig voneinander besteht. Wichtig ist, dass Sie zur Absicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz privat haftpflichtversichert sind. Besteht eine Lebensversicherung, prüfen Sie als Versicherungsnehmer, wer in der Police als Bezugsberechtigter eingetragen ist. Vielleicht möchten Sie nach der Scheidung eine andere Bezugsperson bestimmen.


  • War Ihr Ehegatte bislang in Steuerklasse III und Sie in der Steuerklasse V eingestuft und möchten Sie nun arbeiten und eigenes Geld verdienen, müssen Sie (am besten bereits nach der Trennung) beim Finanzamt die Steuerklasse wechseln. Die Steuerklasse V beinhaltet nämlich die geringsten Freibeträge. Lassen Sie sich in die für Sie günstigste Steuerklasse eintragen. Dabei gibt das Steuerrecht vor, dass beide Ehegatten in Steuerklasse I oder derjenige, bei dem die gemeinsamen Kinder verbleiben, in Steuerklasse II wechseln.


  • Sofern Sie von Ihrem Ehegatten keinen Ehegattenunterhalt erhalten, können Sie als Mieter Wohngeld oder als Eigentümer Lastenzuschuss bei Ihrer Gemeinde beantragen. Erhalten Sie auch keinen Kindesunterhalt, beantragen Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss.

    Sind Sie erwerbsfähig sind und ist Ihnen eine Arbeit zuzumuten ist, erhalten Sie Hartz IV-Leistungen (Arbeitslosengeld II) und wenn Sie nicht arbeiten können, Sozialgeld. Sind Sie älter als 65 Jahre oder voll erwerbsgemindert, gibt es Grundsicherung.


  • Ihr Scheidungsantrag muss Angaben enthalten über Name, Geburtsdatum und gewöhnlichen Aufenthalts des gemeinsamen minderjährigen Kindes. Ferner wird die Erklärung gefordert, ob Sie sich mit Ihrem Ehegatten über die elterliche Sorge und den Umgang mit dem Kind verständigt haben.

    Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Schicksal des Kindes im Scheidungsverfahren ins Bewusstsein der Eltern rückt, auch wenn damit keine Entscheidung über das Sorgerecht verbunden sein muss. Mit Trennung und Scheidung ändert sich am gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile zunächst nichts. Beide Elternteile bleiben sorgeberechtigt. Als betreuender Elternteil haben Sie jedoch das Recht, in Angelegenheiten des alltäglichen Lebens vorrangig Entscheidungen zu treffen, ohne dass Sie den Ehepartner vorher fragen müssen.

    Beantragen Sie im Wege der Scheidung, Ihnen das Sorgerecht allein zu übertragen, wird das Sorgerechtsverfahren mit dem Scheidungsverfahren verbunden und im Regelfall im Verbund mit der Scheidung erledigt. Ist die Sorgerechtsfrage schwierig zu beurteilen, kann der Richter die Scheidung vorab aussprechen und das Sorgerecht gesondert verhandeln. Wird kein Antrag zum Sorgerecht gestellt, bleibt das gemeinsame Sorgerecht unverändert.


  • Maßstab jeglichen Umgangs im Verhältnis Kind und Eltern ist das Wohl des Kindes. Das Gesetz bestimmt nachdrücklich, dass das Kind im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat. Umgekehrt ist auch jeder Elternteil verpflichtet, den Umgang mit seinem Kind zu pflegen. Zugleich haben beide Elternteile alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Auch Großeltern und Geschwister haben ein solches Umgangsrecht.

    Auch der biologische (nicht rechtliche) Vater eines nichtehelichen Kindes hat ein Umgangsrecht, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient und er danach strebt, eine soziale Beziehung zu seinem Kind aufzubauen.

    Im Idealfall verständigen sich beide Elternteile, wie der nicht betreuende Elternteil den Umgang mit seinem Kind pflegt. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils. Feste Vorgaben zum Umgangsrecht gibt es nicht. Vielfach kommt es auf das Alter des Kindes an. Je älter das Kind ist, desto eher ist es zu verantworten und auch interessengerecht, dass es den Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil verstärkt in Anspruch nimmt, insoweit auch dort längere Zeit übernachtet oder die Ferienzeit verbringt. Keinesfalls darf ein Kind als Druckmittel im Scheidungsverfahren missbraucht werden.


  • Es ist Recht und Aufgabe der Eltern, den Aufenthalt ihres minderjährigen Kindes zu bestimmen und festzulegen, wo es wohnt und lebt. Dieses Recht ist Teil Ihres elterlichen Sorgerechts. Trennen sich Ehepaare, streiten sie oft darüber, bei wem das Kind lebt, vor allem dann, wenn ein Ehepartner weit weg oder gar ins Ausland umziehen möchte.

    Solange das gemeinsame Sorgerecht fortbesteht, braucht der nicht betreuende und nach wie vor mitsorgeberechtigte Elternteil dem Umzug nicht zuzustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss das Familiengericht entscheiden. Insoweit kommt in Betracht, dass einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausschließlich übertragen wird. Maßstab ist auch hierbei das Kindeswohl, bei dem es vornehmlich darum geht, dass ein Kind aus seiner gewohnten Umgebung möglichst nicht herausgerissen werden sollte und gute Gründe bestehen müssen, um diesen Idealfall außer Kraft zu setzen.


  • Das Kindergeld steht im Regelfall dem betreuenden Elternteil zu. Da auch der andere Elternteil, der Barunterhalt leistet, Anrecht auf das Kindergeld hat, wird ihm die Hälfte des Kindergeldes auf seine Barunterhaltsleistung eingerechnet. Beim ersten Kind kommen damit die Hälfte von 190 EUR, also 95 EUR in Anrechnung.


  • Führen Sie einen gemeinsamen Ehenamen, wird dieser nach der Scheidung zunächst fortgeführt. Möchten Sie dies nicht, bestehen folgende Möglichkeiten: …

    • Sie können ab der Scheidung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt Ihren Geburtsnamen annehmen oder
    • den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben oder
    • Sie wählen ein Doppelnamen und stellen Ihren Geburtsnamen vor den Ehenamen oder fügen ihn an.
    • Kinder behalten den Namen, der gemeinsamer Ehename war. Heiraten Sie erneut, kann das Kind unter bestimmten Voraussetzungen auch den Namen annehmen, den Sie in Ihrer neuen Ehe führen.

  • Krankenversicherung;

    Waren Sie bislang gesetzlich versichert, müssen Sie sich nun eigenständig versichern.

     

    Steuerklasse:

    Sie wechseln in Steuerklasse I oder Steuerklasse II, wenn die Kinder in Ihrem Haushalt leben.

     

    Unterhaltsänderungen:

    Haben Sie bislang Trennungsunterhalt von Ihrem Ehegatten bezogen, haben Sie nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen gleich, teils gibt es Unterschiede.

     

    Versicherungen:

    Soweit Sie bislang familienversichert waren (z.B. in der Kranken-, Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung) benötigen Sie einen eigenen Versicherungsvertrag

     

    Umgangsrecht:

    Am Umgangsrecht ändert sich im Verhältnis zur Trennung mit der Scheidung nichts. Im Idealfall verständigen Sie sich einvernehmlich, wie Ihr nicht betreuender Elternteil mit dem Kind umgeht. Notfalls entscheidet auf Antrag das Familiengericht.


    • Sie haben mit der Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Hatten Sie Trennungsunterhalt eingeklagt, wird das Urteil mit der Scheidung wirkungslos. Ehegattenunterhalt ist eigenständig geltend zu machen.
    • Sie können auf Ehegattenunterhalt für die Zukunft nicht verzichten. Entgegenstehende Vereinbarungen in einem Ehevertrag sind nichtig.
    • Ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht nur, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation unterhaltsbedürftig sind. Ansonsten sind Sie verpflichtet, für sich selbst zu sorgen.
    • Ihre minderjährigen Kinder haben stets Anspruch auf Kindesunterhalt.
    • Ihre volljährigen „privilegierten“ Kinder, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden und in Ihrem Haushalt wohnen, haben bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindesunterhalt.
    • Ältere Kinder haben Anspruch auf Kindesunterhalt, sofern sie sich nicht selbst unterhalten können, insbesondere in einer Berufsausbildung stehen.

  • Ihr Kind hat bereits mit der Trennung Anspruch auf Kindesunterhalt. Lebt das Kind in Ihrem Haushalt, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht mit der Betreuung, Verpflegung und Erziehung des Kindes. Derjenige Ehegatte, bei dem das Kind nicht lebt, muss Unterhalt in Geld entrichten.


  • Maßstab zur Bemessung des Kindesunterhalts ist die Düsseldorfer Tabelle. Je älter das Kind und je Höhe das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, desto höher ist der Kindesunterhalt.


  • Ab dem Zeitpunkt der Scheidung entfällt Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. Sie haben dann Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Eine Änderung gibt es insoweit, als Sie jetzt grundsätzlich verpflichtet sind, selbst für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen, es sei denn, dass Sie Kleinkinder zu betreuen haben oder aufgrund Ihrer Lebenssituation (z.B. infolge von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ihres Alters) nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen.


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